Vorstand TV Gottmadingen

1. Vorstand

Jörg Luetzow
joerg.luetzow@luetzow.com
Email

2. Vorstand

Noah Baron
noahelisabaron@gmail.com 

Schriftführer

Thomas Hecker
zuständig für Pass und Mitgliedswesen
schriftfuehrer@tvgottmadingen.de

Kassenwart

Katja Kishioka
katja.kishioka@gmx.de

Spielbetrieb

Robert Plesse
robert.plesse@gmail.com 

Presse & Öffentlichkeitsarbeit

Willi Berger
bergerwi17@icloud.com 

Sponsoring

Ralf Dieper
sponsoring@sgrigo.de

Beisitzer / Zeugwart

Raphael Rossa
raphael.ross01@gmail.com 

Beisitzer

Yannick Oehmann
yannick.oehmann@luetzow.com 

Beisitzerin

Mailin Altmann
maialtmann@gmail.com

TV Gottmadingen 1876 e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der am 15.05.1876 gegründete TV Gottmadingen 1876 e.V. hat seinen Sitz in Gottmadingen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht -Registergericht- Freiburg eingetragen.
     
  2. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. des jeweiligen Jahres.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist das Betreiben und die Förderung des Sports sowohl auf Leistungsebene als auch im Breitensport. Dies geschieht durch Förderung intensiver Jugendarbeit, die für alle Mannschaften nach einem langfristigen Konzept vollzogen werden soll sowie die Teilnahme von Sportlerinnen und Sportlern am allgemei nen Wettbewerbsbetrieb, z.Zt. am allgemeinen Handballspielbetrieb des Südbadischen Handballverbandes / Deutschen Handballverbandes.
  2. Der Verein arbeitet nach folgenden Grundsätzen:
    - Wir führen Menschen zusammen und schaffen Gemeinschaft. Wir ermöglichen jedem Spaß und Erfolgserlebnisse im Sport.
    - Wir fördern die sportmotorische Grundausbildung und stärken die Persönlichkeit unserer Kinder und Jugendlichen durch ein intaktes soziales Umfeld.Wir bieten eine fundierte und entwicklungsorientierte sportliche Ausbildung.
    - Wir schaffen Identifikation mit dem Verein.
    Erfolg heißt für uns mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten das Bestmögliche zu erreichen, sich nicht nur am Tabellenplatz und Erfolg zu messen und langfristig Ziele zu erreichen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerlichen Vorschriften. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Allein aufgrund der Mitgliedschaft dürfen keine Zu- wendungen aus Mitteln des Vereins gemacht werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. a)Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

    b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

    c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2) trifft die Mitgliederversammlung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder unterscheiden sich in :
    - aktive Mitglieder,
    - passive Mitglieder (Fördermitglieder),
    - Jugendliche ( bis zum vollendeten 14. Lebensjahr),
    - Jugendliche ( vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr),
    - Ehrenmitglieder
     
  2. Aufnahme in den Verein :
    Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

    Mit der Abgabe des Antrages erfolgt die vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird endgültig, wenn der Vorstand innerhalb eines Monats die endgültige Aufnahme nicht abgelehnt hat. Bei der Ablehnung bedarf es keiner Angabe von Gründen. Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der Satzung einschließlich den hierzu erlasse- nen Ordnungen unterworfen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wird.
     
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    - durch den Tod
    - durch freiwilligen Austritt

    Der freiwillige Austritt ist zum 31.12. jeden Jahres möglich. Er ist durch schriftliche Kündigung zu erklären und muss spätestens am 30.11. der Geschäftsstelle vorliegen. Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Minder jährigen von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.
     
  4. durch Ausschluss
    Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mit glieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere :

    - vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
    - unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben unmittelbarem Zusammenhang steht
    - rückständige Beiträge und Gebühren.

    Der Vorstand entscheidet in begründeten Ausnahmefällen über eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft.
     
  5. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
    Sämtliche Vereinsmitglieder haben das Recht

    - die Vereinseinrichtungen zu benutzen und an den Sportlichen und sonstigen Veranstaltungen teilzu nehmen, jeweils nach Maßgaben der Satzungen und Vereinsbeschlüsse,
    - an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben,
    - Anträge an die Mitgliederversammlung und an den Vorstand zu richten

    Sie sind verpflichtet:
    - Satzungen und Vereinsbeschlüsse einzuhalten und zu befolgen,
    - für Verluste und Beschädigungen am Eigentum des Vereins, die sie vorsätzlich und grob fahrlässig her beigeführt haben, Ersatz zu leisten,
    - Rückständige Beiträge und Zahlungen sind nach vorhergegangener Mahnung zuzüglich der entstehen den Kosten beizutreiben.

 

§ 4 Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, geregelt. Der Vorstand ist berechtigt, bedürftigen Personen den Mitgliedsbeitrag teilweise oder ganz, zeitweise oder unbefristet zu erlassen.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mind. einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Verlangt mehr als ein Drittel der Mitglieder die Einberufung oder erfordert das Interesse des Vereins die Durchführung einer Mitgliederversammlung, so ist der Vorstand zur Einberufung verpflichtet.
  1. Zur Einberufung der Mitgliedersammlung ist die Veröffentlichung im Gemeindeblatt „Gottmadingen Aktuell“ aus reichend. Der Termin und die Tagesordnung sind spätestens am 7. Tage vor der Versammlung (diesen Tag eingerechnet) zu veröffentlichen. Anträge zur Tagesordnung sind beim Vorstand spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung zu stellen. Eine wirksame Beschlussfassung ist jedoch erst bei der nächsten Mitglieder versammlung möglich.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands sowie des Rechnungsabschlusses,
    • Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
    • Beschlussfassung über außerordentliche Vorhaben,
    • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
    • Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins,
    • Beratung und Beschlussfassung über Anträge und sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Fragen
    • Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Satzungs-Änderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    • Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Die Versammlung muss geheim abstimmen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dieses beantragt.
    • Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von einem Vorstand und dem Pro tokollführer zu unterzeichnen sind.
    • Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren übt ein Erziehungsberechtigter das Stimmrecht aus. Beschlüsse können mit der Begrün dung, ein Elternteil sei nicht erziehungsberechtigt gewesen, nur angefochten werden, wenn die Stimme entscheidend war.

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Erster orsitzender/de 1 Pers.

Stellv. Vorsitzender/de 1 Pers.

Hauptkassier 1 Pers.

Schrift- und Protokollführer 1 Pers.

Jugendleitung mind. 1, höchstens 2 Pers.

Spielplan- und Spieltags-Koordinator 1 Pers.

Sponsoring / Marketing mind. 1, höchstens 2 Pers.

Presse - Öffentlichkeitsarbeit - Homepage mind. 1, höchstens 2 Pers.

Beisitzer (stimmberechtigt) 1 Pers.

Zusätzlich kann der Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit mindestens einen, höchstens fünf Beisitzer bestellen, die der Vorstandschaft beratend zur Seite stehen. Diese Beisitzer sind nicht stimmberechtigt.

Gesetzlicher Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:

  • Erste/r Vorsitzende/r allein vertretungsberechtigt
  • Stellv. Vorsitzende/r allein vertretungsberechtigt

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren ( ggf. nach Antrag für 1 Jahr ) gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Ein am Wahltag verhindertes Mitglied welches sich bei der Wahlvorbereitung schriftlich zur Übernahme eines bestimmten Vorstandsamtes, bei seiner Wahl durch die Mehrheit der Mitglieder bereiterklärt, kann gewählt werden.

  • Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann beson dere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung ein setzen.
  • Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vertretungs berechtigte Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit ein Ersatzmann/frau zu wählen.
  • Die Tätigkeiten werden gesondert in einem Organigramm definiert; ebenfalls die Anzahl der Geschäftsführer und Beisitzer.
  1. Aufgaben der Vorstandsmitglieder :
  • Der 1. Vorsitzende hat allgemeine Weisungsrechte gegenüber allen Mitgliedern auf Einhaltung der satzungs- rechtlichen Vorschriften. Außerdem hat er Weisungsbefugnis gegenüber den Vorstandsmitgliedern und der Mitglie- derversammlung, auf Einhaltung des rechtlichen und satzungsmäßigen Rahmen bei Beschlussvorlagen.

Spezielle Weisungsrechte als Sitzungsleiter der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung. Seine Geschäftsführungsaufgaben beinhalten: Einladungen zu Sitzungen, Vorbereitung der Tagesordnung, Protokoll, Über- wachung der Umsetzung von Beschlüssen, Überwachung und Pflege der Vereinsgrundsätze, Erarbeitung von Konzepten zur Aufbau- und Ablauforganisation des Vereins.

  • Der stv. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden in allen vor bezeichneten Angelegenheiten. Hat allgemeine Weisungsrechte gegenüber allen Mitgliedern auf Einhaltung der Satzungsmäßigen Vorschriften. Ist Mitglied des Vorstands nach § 26 BGB, erweiterter Vorstand. Seine Geschäftsführungsaufgaben sind die Betreuung von Sponsoren, Förderern und die Durchführungen von Aktionen.
  • Der Hauptkassier hat Allgemeine Weisungsrechte gegenüber allen Mitgliedern auf Einhaltung der satzungsrecht- lichen Vorschriften. Ist Mitglied des Vorstands nach § 26 BGB, erweiterter Vorstand. Geschäftsführungsaufgaben sind die Durchführung der Finanzbuchführung des Vereins incl. Jahresabschluss und Statistiken. Zahlungen von Übungsleiterentschädigungen, Reisekosten etc.. Sicherstellung der Beachtung von steuerlichen Vorschriften in allen Bereichen des Vereins, Überprüfung und Aktualisierung der Versicherungen des Vereins, Aufnahme und Sicherstellung der mobilen und immobilen Vermögenswerte des Vereins, Durchführung der Inventur zur Erstellung des Jahresabschlusses.
  • Die Aufgaben der/des Geschäftsführer/s werden im Rahmen des Vereinsorganisationsstruktur gesondert defi- niert.

 

§ 8 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicher- heit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.

 

Mit Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbundener Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der

  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung

seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Jegliche anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht zulässig.

Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf:

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten

Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bilder zu anderen als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Mit seinem Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsge- mäßen Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.

Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss oder Tod) archiviert der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, bewahrt der Verein zur Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft auf.

Weitere Einzelheiten zum Schutz personenbezogener Daten und von Persönlichkeitsrechten im Verein kann die Datenschutzordnung regeln.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  1. Mehr als 50% der Gesamtzahl aller stimmberechtigter Mitglieder muss die Auflösung beschließen. Ist die Ver sammlung nicht beschlussfähig, muss eine zweite innerhalb von vier Wochen stattfinden, für die die gleichen Mehrheiten gelten. Ist auch diese zweite Versammlung nicht beschlussfähig, beruft ein Vorstand sofort im An schluss eine dritte Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist, ein. Sie kann dann mit 2/3 Mehrheit die Auflösung beschließen.
  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstände sowie der Kassenwart zu Liqui datoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff BGB).
  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird das verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Gottmadingen übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (wenn möglich für den Handballsport) zu verwenden hat.

Im Zweifel ist eine verbindliche Stellungnahme der zuständigen Finanzverwaltung vor Beschlussfassung einzuholen.

Satzungshistorie:

* Die Ursatzung wurde am 24.02.1951 errichtet.

* Die Neufassung der Satzung erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.04.1973.

* § 6 und § 14 der Satzung wurden durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.07.1995 geändert.

* § 8 der Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.02.2007 geändert.

* Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.06.2009 wurde die Satzung neugefasst.

* § 8 Abs. 4 der Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.07.2011 geändert.

* § 2 Abs. 4 (Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG) wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.10.2013 neu eingefügt.

* § 7 Abs. 1 wurde in der Mitgliederversammlung am 27.07.2015 geändert.

Die Zusammensetzung der Vorstandschaft wurde um fünf Vorstandspositionen erweitert und die zu wählende Personenzahl insgesamt konkretisiert.

 

In Satz 2 wurde die Höchstzahl der nicht stimmberechtigten Beisitzer, die vom Vorstand als Berater in die Vorstandschaft berufen werden können, von drei auf höchstens fünf erhöht.

* § 7 Abs. 1 wurde in der Mitgliederversammlung am 10.06.2016 geändert.

    1. Die VO-Position des „Geschäftsführers“ wurde ersatzlos gestrichen.
    2. Die VO-Position „Schriftführer“ wird in „Schrift- und Protokollführer“ umbenannt.

* Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung am Mo. 16.07.2018

 

§ 8 „Auflösung des Vereins“

wird künftig § 9 mit gleichem Text wie bisher

Der frei werdende § 8 beinhaltet künftig den „Datenschutz, Persönlichkeitsrechte“

 

Gottmadingen, den 16. Juli 2018 TV Gottmadingen 1876 e.V.

Mangels eines "Ersten Vorsitzenden"

ist im Moment allein vertretungsberechtigt:

Jörg Lützow

"Stellv. Vorsitzender"
 

Die Satzungen zum Download