Vorstand

1. Vorstand

Thomas Welte
info@tvrielasingen.de

2. Vorstand

Joachim Fuchs
jogifuchs@t-online.de 

Kassenwart

Gabriele Schmider
kassenwart@tvrielasingen.de

Schriftführer

Sabine Giner
schriftfuehrer@tvrielasingen.de

Beisitzer

Elke Kögel
spielbetrieb@tvrielasingen.de

Beisitzer

Dennis Rauh
rauhdennis@googlemail.com 

Beisitzer

Patrick Schmider
schmider.patrick@gmail.com 

Webmaster

Stefan Giner
s.giner@sginformatik.de 

Webmaster

Thomas Schmider
mr.thomas.schmider@gmail.com 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen: „Turnverein Rielasingen 1900 e.V.“
Er hat seinen Sitz in Rielasingen-Worblingen.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Singen eingetragen werden.
Der Verein ist Mitglied des Badischen Turnerbundes und des Deutschen Turnerbundes. Seine Abteilungen sind den Fachverbänden angeschlossen.

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1

 

Der Turnverein Rielasingen 1900 e.V. mit Sitz in Rielasingen-Worblingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

3.2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein können Aufwandsentschädigungen an Mitglieder ausgezahlt werden. Die Einzelheiten sind in der „Vereinsordnung zur Regelung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder“ abgefasst. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung

3.4

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rielasingen-Worblingen zwecks Verwendung für gemeinnützige sportliche Zwecke.

§ 4 Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind:

·     Kinder (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr),

·     Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr),

·     Aktive Mitglieder,

·     Passive Mitglieder,

·     Ehrenmitglieder,

 

·     Ehrenvorstände.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, der bei Minderjährigen vom Erziehungsberechtigten
zu unterschreiben ist. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der jeweilige Übungsleiter. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient oder diesen außerordentlich gefördert hat. Über die Ernennung beschließt der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Sinngemäß ist bei der Ernennung von Ehrenvorständen zu verfahren. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von
der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

·     mit dem Tod des Mitgliedes,

·     durch freiwilligen Austritt,

·     durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der freiwillige Austritt steht nach einjähriger Mitgliedschaft und nach Entrichtung des ersten Jahresbeitrages jedem Mitglied zum nächsten Jahresende frei, muss aber schriftlich angezeigt werden. Rückständige Beiträge sind noch zu entrichten. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
Der Ausschluss erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten, Verstoß gegen die Vereinsbelange oder Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach vorausgegangener mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung.
In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen im Rahmen der bestehenden Regelungen zu bedienen.
Mitglieder über 18 Jahre haben außerdem das aktive und passive Wahlrecht.
Mit dem Eintritt in den Verein anerkennen die Mitglieder die Satzungen des Vereins und seiner übergeordneten Dachverbände.
Sie verpflichten sich, die Vereinsziele zu fördern und die Beiträge pünktlich zu entrichten.

§ 8 Mitgliederbeiträge und sonstige Einnahmen

Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge aus dem Vereinsvermögen. Über die Höhe der jährlich im Voraus fälligen Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Alle Einkünfte dürfen nur zu Vereinszwecken im Sinne des § 3 verwendet werden.
Die Verwaltung der Einkünfte obliegt dem Kassenwart.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

·     die Mitgliederversammlung,

·     der Vorstand,

·     der Turnrat.

§ 10 Mitgliederversammlung

10. 1

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird von allen aktiven und passiven Mitgliedern gebildet. Die Mitgliederversammlung tagt als Jahreshauptversammlung oder als außerordentliche Mitgliederversammlung.
Die Jahreshauptversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragt.

10.2

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

·     Entgegennahme der Jahresberichte,

·     Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresabrechnung,

·     Entlastung des Vorstandes,

·     Wahl der beiden Vorsitzenden, des Kassenwartes und des Schriftführers,

·     Bestätigung der weiteren Vorstandsmitglieder,

·     Wahl der Rechnungsprüfer,

·     Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

·     Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

·     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

10.3

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmungen erfolgen offen, verlangt jedoch die Mehrheit der Mitgliederversammlung oder ein zu wählendes Vorstandsmitglied geheime Abstimmung, so ist diesem Antrag zu entsprechen

10.4

Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden durch Bekanntmachung im „örtlichen Info-Blatt mit den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Rielasingen-Worblingen“ mit Nennung der vollständigen Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher einberufen. Ehrenmitglieder erhalten eine schriftliche Einladung.

10.5

Jedes Mitglied kann bis spätestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge beim
1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich einreichen. Später eingehende Anträge können erst bei der nächsten Mitgliederversammlung berücksichtigt werden, es sei denn, dass sich die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder für den Antrag ausspricht.
Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins müssen jedoch mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

10.6

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Der Vorstand

11. 1

Den Vorstand bilden:

·     der 1. Vorsitzende,

·     der 2. Vorsitzende (Stellvertreter),

·     der Kassenwart,

·     der Schriftführer,

·     mindestens 2, höchstens 8 Beisitzer

·     bis zu 6 Abteilungsleiter

11 .2

Die beiden Vorsitzenden, der Kassenwart und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Dabei soll so verfahren werden, dass in einem Jahr der 1. Vorsitzende und der Schriftführer und im anderen Jahr der 2. Vorsitzende und der Kassenwart gewählt werden. Die übrigen Vorstandsmitglieder müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

11.3

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

11. 4

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Überwachung des Vereinslebens,
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  3. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  5. Entscheidung über Zuschüsse und Neuanschaffungen,
  6. Durchführung von Veranstaltungen,
  7. Bildung von Fach- und Arbeitsausschüssen auf Zeit für Sonderaufgaben.

11.5

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist für sich allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, die vom
1. oder 2. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen oder geleitet werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Beisitzer haben die Aufgabe, den Vorsitzenden in seiner Tätigkeit für den Verein zu unterstützen und ihn in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Sie werden auf 2 Jahre vom Vorsitzenden ernannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 12 Der Turnrat

Den Turnrat bilden:

·     der Oberturnwart,

·     die Trainer und Übungsleiter.

Der Oberturnwart ist als Beisitzer Mitglied des Vorstandes. Er wird gewählt von den Trainern und Übungsleitern auf die Dauer von 2 Jahren. Seine Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Turnrat ist zuständig für den gesamten Sportbetrieb, die Einteilung der Übungsstunden, die Meldungen und Teilnahme an Wettkämpfen usw. in Verbindung mit dem Vorstand.
Der Turnrat tritt nach Bedarf auf Einladung des Oberturnwartes zusammen. Über das Ergebnis dieser Sitzung ist der Vorstand in geeigneter Form zu informieren.

§ 13 Unterabteilungen

Dem Verein angegliedert ist die Abteilung Handball. Der Verein ist berechtigt, weitere Sportabteilungen zu gründen und zu unterhalten. Diese Abteilungen sind Teile des Ge-
samtvereins.

§ 14 Abteilungsleiter

Die Abteilungsleiter sind gleichberechtigte Mitglieder des Vorstandes. Sie führen die laufenden Geschäfte ihrer Abteilungen selbständig in verwaltungstechnischer und sportlicher Hinsicht. Hierbei können sie sich einer eigenen Abteilungsorganisation bedienen.
Die Wahl der Abteilungsleiter und der Abteilungsorgane erfolgt in den Abteilungs-versammlungen. Diese werden vom Abteilungsleiter einberufen. Für die Abteilungs-versammlungen finden die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend Anwendung.
Über alle wichtigen Vorgänge und Entscheidungen in den Abteilungen ist der Vorstand in geeigneter Form zu informieren. Die Abteilungen sind verpflichtet, alle Zu- und Abgänge ihrer Mitglieder rechtzeitig an den Kassenwart schriftlich zu melden.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit (3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder) beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.

 

Die vorstehende Satzung wurde erforderlich, nachdem die Sportvereinigung Rielasingen e.V. mit Wirkung vom 24. November 1978 aufgelöst wurde.
Bis zu diesem Datum war der Turnverein eine Abteilung der Sportvereinigung.
Die Satzung wird am 23. März 1979 der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt und im Anschluss daran dem Amtsgericht Singen zur Eintragungen ins Vereinsregister zugeleitet.

Rielasingen, den 25. November 1978

Die Mitgliederversammlung vom 12. Februar 1993 hat die Ergänzung der Satzung um § 16 beschlossen:
§ 16 Vereinsjugendordnung
Die Vereinsjugendordnung ist Bestandteil der Satzung.
(Eingetragen ins Vereinsregister VR 338 beim Amtsgericht Singen
am 17. Juni 1993).

Die Mitgliederversammlung vom.12.03.2010 hat die Änderungen der §§ 1, 2, 3, 6, 8, 10.4 und 11.1 der Satzung beschlossen
(Eingetragen ins Vereinsregister VR 338 beim Amtsgericht Singen am 30.04.2010.)

Die Mitgliederversammlung vom 18.03.2014 hat die Änderung des § 3.3 und 3.4 der Satzung beschlossen.
(Eingetragen ins Vereinsregister VR 338 beim Amtsgericht Singen am 14.05.2014)